Neue Hundehalterverordnung
Am 1. Juli 2024 ist die neue Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg in Kraft getreten.
Die Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht nach §2 wird erst nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten als Ordnungswidrigkeit verfolgbar, um den Hundehalterinnen und den Hundehaltern, die bislang nach der Hundehalterverordnung keiner Anzeige- und Kennzeichnungspflicht unterlagen, ausreichend Zeit zu geben, der neuen Verpflichtung nachzukommen.
Dies bedeutet für Sie, dass Sie Ihren Hund innerhalb der nächsten 6 Monate, bis zum 31.12.2024 bei Ihrer zuständigen Ordnungsbehörde anmelden müssen, auch wenn bereits eine steuerliche Anmeldung erfolgt ist.
Hier finden Sie das Formular zur Anmeldung:
Weitere Informationen zur neuen Hundehalterverordnung:
Ab sofort sind alle Hunderassen, neben der steuerlichen Meldung, auch ordnungsbehördlich anzuzeigen (§ 2 Abs. 2 HundehV).
Die Frist zur Kennzeichnung mit einem Mikrochip-Transponder wurde auf 8 Wochen verkürzt. Alle Hunde sind mittels eines Mikrochip-Transponders zu kennzeichnen (§ 2 Abs. 1 S. 1 HundehV).
Der Nachweis über die Zuverlässigkeit (max. 3 Monate altes Führungszeugnis) gilt nur noch für gefährliche Hunde.
Ferner gibt es keine Listenhunde mehr, sondern die Einstufung erfolgt zukünftig anhand des Verhaltens. Ein Hund gilt zukünftig als gefährlich, soweit die Prüfung der örtlichen Ordnungsbehörde dies ergibt. Hunde, welche nach altem Recht rein wegen der Rassezugehörigkeit als gefährlich galten, gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung, also ab 01.07.2024, als nicht mehr gefährlich.
Die neue Hundehalterverordnung ist als PDF-Datei beigefügt.
Die Formulare der Anzeige einer Hundehaltung und der steuerlichen An-/ Ab- und Ummeldung wurde überarbeitet und zu einem Formular zusammengefügt. Dieses entnehmen Sie bitte unserer Internetseite.
Bild zur Meldung: Neue Hundehalterverordnung