Homepage löst Bekanntmachungskasten ab - Änderung der amtlichen Bekanntmachungsform ab dem 01.06.2024

03.06.2024

Am 14.05.2024 hat die Gemeindevertretung die Änderung der amtlichen Bekanntmachungsform durch die 8. Änderung der Hauptsatzung beschlossen. Danach werden nunmehr ab dem 01.06.2024 alle öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften der Gemeinde durch Bereitstellung im Internet auf der Internetseite www.wusterhausen.de unter Angabe des Bereitstellungstages erfolgen. 
Weiterhin erfolgen auch die Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Gremien nebst der Bekanntgabe der Beschlüsse bzw. deren wesentlicher Inhalt ausschließlich über die gemeindliche Homepage. 
Soweit Dritte (z. B. andere juristische Personen des öffentlichen oder auch des privaten Rechts) von der amtlichen Bekanntmachungsform der Gemeinde Gebrauch machen müssen, erfolgen diese in der vorbezeichneten Weise. 
Die bisher genutzten Bekanntmachungskästen in allen 22 Ortsteilen stehen künftig nur noch für nicht amtliche Informationen zur Verfügung. Die Betreuung dieser Schaukästen, d. h. insbesondere die Koordination der auszuhängenden Informationen ist grundsätzlich durch die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher vorgesehen. 
Die Umbenennung der Schaukästen soll kurzfristig mit der Bezeichnung „Informationen“ vorgenommen werden. Ebenso wird ein QR-Code angebracht, der direkt auf die „elektronischen Bekanntmachungen“ führt. 
Ausschlaggebender Anlass für die Änderung ist nicht zuletzt, dass die Kapazität von ca. zehn A4-Seiten je Kasten oft erschöpft war. Die Umstellung ist ein konsequenter Schritt in Richtung einer zeitgemäßen Bekanntmachungsform. Im Übrigen fällt auch ein erheblicher Verwaltungsaufwand in der manuellen Bestückung von 22 Bekanntmachungskästen weg. 
Wegen der Einstellung der lokalen Printausgabe der Märkischen Allgemeinen Zeitung „Kyritzer Tageblatt“ war weiterhin eine entsprechende Genehmigung des Ministeriums des Innern und für Kommunales (MIK) einzuholen. Hintergrund ist, dass eine Internetbekanntmachung nach aktueller Rechtslage zusätzlich einen Hinweis in einem mindestens werktäglich erscheinenden periodischen Druckwerk erfordert. Die Befreiung von diesem Erfordernis hat das MIK gemäß Standarderprobungsgesetz erteilt. 
Die Bekanntmachungen sind unter den Reitern „Aktuelles“ und „Verwaltung“ zu finden.