Informationen zur Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes für das Anbieten von Speisen und Getränken auf Veranstaltungen
Vielen Veranstaltern, vor allem den Vereinen, ist nicht bekannt, dass ein vorübergehendes Gaststättengewerbe bei der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt werden muss, sofern bei Veranstaltungen Speisen oder Getränke angeboten werden.
Das Ordnungsamt der Stadt Kyritz gibt dazu folgende Informationen: Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle Getränke ausschenkt oder zubereitete Speisen verabreicht, wenn die Gaststätte jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist und nur vorübergehend während eines bestimmten Anlasses, wie anlässlich eines Festes, Jubiläums oder zu anderen Anlässen betrieben wird. Hierzu zählen z. B. auch Vereinsfeste, Sportveranstaltungen, Tanz- und Musikveranstaltungen sowie Flohmärkte.
Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordruckes entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 BbgGastG (Brandenburgisches Gaststättengesetz) – Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes – Gagev – zwei Wochen vor Beginn bei der örtlichen Ordnungsbehörde der Stadt Kyritz schriftlich anzuzeigen.
In dieser Anzeige ist auch anzugeben, um welche Betriebsart es sich handelt und ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten. Als Betriebsarten kommen in Betracht: Imbiss, Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Schank- und Speisewirtschaft, Freischankfläche (Biergarten), Café, Bar, mit Musikdarbietung, mit Tanzveranstaltung.
Über die Anzeige werden durch die Ordnungsbehörde ebenfalls die Lebensmittelüberwachungsbehörde und das Finanzamt informiert.
Gemäß der Gebührenordnung des Brandenburgischen Ministeriums für Wirtschaft und Energie vom 01.02.2019 wird für die Entgegennahme der Anzeige gem. § 2 Abs. 2 BbgGastG eine Gebühr in Höhe von 28,00 Euro erhoben. Gemeinnützige Vereine sind von der Gebührenpflicht befreit.
Für Fragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen Her Knies telefonisch unter 033971/85-284 oder per E-Mail unter zur Verfügung.
Bild zur Meldung: Informationen zur Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes für das Anbieten von Speisen und Getränken auf Veranstaltungen